Eine barrierefreie Website ist seit Juni 2025 für viele Betriebe Pflicht, aber nicht für alle. Drei Prüffragen, die Ausnahme für Kleinstunternehmen und was sie für die 24.445 Unternehmen in Leipzig heißt.
Die Pflicht zur barrierefreien Website gilt seit dem 28. Juni 2025 nur, wenn Verbraucher über die Seite einen Vertrag schließen können, etwa per Shop, Buchung oder Online-Termin. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz sind dabei ausgenommen. In Leipzig trifft das laut Unternehmensregister auf knapp 87 Prozent der Unternehmen zu.
Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Die Frage nach der Pflicht für eine barrierefreie Website kommt in Erstgesprächen zu Website-Projekten seit dem Sommer 2025 regelmäßig, meist mit dem Unterton, ob die ganze Seite neu gebaut werden muss. Die ehrliche Antwort für die meisten kleinen Betriebe: nein. Für einen kleineren, aber nicht unerheblichen Teil: ja, und zwar ohne Übergangsfrist.
Dieser Beitrag sortiert, wer unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fällt, wie die Ausnahme für Kleinstunternehmen genau formuliert ist und wie groß die betroffene Gruppe ist. Die Zahlen dafür kommen aus dem sächsischen Unternehmensregister, weil sich an einer konkreten Stadt besser zeigen lässt, was die Paragrafen praktisch heißen. Die Rechtslage selbst gilt bundesweit. Stand dieses Beitrags ist der 09.10.2026, eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Wer eine barrierefreie Website Pflicht hat: drei Prüffragen
Ob die Pflicht greift, entscheiden drei Fragen in fester Reihenfolge: Können Verbraucher über die Website einen Vertrag schließen? Ist der Betrieb ein Kleinstunternehmen? Werden Produkte aus der Liste des Gesetzes verkauft? Erst wenn die erste Frage mit Ja beantwortet ist, lohnt es, über die anderen nachzudenken.
Das BFSG gilt nach Paragraf 1 Absatz 3 für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Für eine normale Unternehmenswebsite ist darin nur ein Punkt relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Paragraf 2 Nummer 26 definiert sie als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Der Kern ist also der Vertragsschluss mit Privatkunden, nicht die Website an sich.
| Prüffrage | Wenn nein | Wenn ja | Fundstelle | | --- | --- | --- | --- | | 1. Schließen Verbraucher über die Seite einen Vertrag (Shop, Buchung, Online-Termin)? | Nach überwiegender Auslegung keine Pflicht | Weiter zu Frage 2 | § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG | | 2. Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme? | Pflicht für die Website | Website ausgenommen, weiter zu Frage 3 | § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG | | 3. Werden Produkte aus § 1 Abs. 2 verkauft (Computer, Smartphones, E-Reader und ähnliche)? | Keine Pflicht | Produktpflichten gelten auch für Kleinstunternehmen | § 1 Abs. 2 BFSG |
Für reine B2B-Websites heißt das: Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, schließt keine Verbraucherverträge und fällt aus dem elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes heraus. Wichtig ist dabei die Praxis, nicht die Absicht. Ein Shop, in dem auch Privatleute ohne Prüfung bestellen können, ist kein B2B-Shop.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, wörtlich genommen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt für die Website als Dienstleistung, nicht für verkaufte Produkte.
Der Gesetzestext ist hier kurz und eindeutig. Paragraf 3 Absatz 3 BFSG sagt, dass die Barrierefreiheitspflicht nicht für Kleinstunternehmen gilt, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Definition steht in Paragraf 2 Nummer 17: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Drei Punkte werden dabei oft falsch gelesen. Erstens müssen beide Bedingungen zusammen erfüllt sein: Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, aber höherem Umsatz und höherer Bilanzsumme ist kein Kleinstunternehmen. Zweitens nennt das Gesetz beschäftigte Personen und keine Vollzeitstellen; wie Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen, regelt es nicht ausdrücklich. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Zählweise klären statt zu schätzen. Drittens ist die Ausnahme kein Freibrief für alles: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar, dass Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, sehr wohl unter das Gesetz fallen.
Wie viele Betriebe die Ausnahme betrifft: die Zahlen aus Leipzig
In Leipzig haben 21.210 von 24.445 Unternehmen weniger als zehn abhängig Beschäftigte, das sind 86,8 Prozent. Umgekehrt liegen 3.235 Leipziger Unternehmen, 13,2 Prozent, über der Grenze. Für sie greift die Ausnahme nicht, sobald ihre Website einen Vertragsschluss mit Privatkunden ermöglicht.
Die Zahlen stammen aus dem Statistischen Bericht zum sächsischen Unternehmensregister des Statistischen Landesamts Sachsen, Berichtsjahr 2024, Tabelle 2.2 für die kreisfreie Stadt Leipzig. Gezählt werden rechtliche Einheiten nach abhängig Beschäftigten.
| Abhängig Beschäftigte | Unternehmen in Leipzig | Anteil | Kleinstunternehmen-Ausnahme möglich? | | --- | --- | --- | --- | | 0 bis unter 10 | 21.210 | 86,8 % | Ja, bei höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme | | 10 bis unter 50 | 2.583 | 10,6 % | Nein | | 50 bis unter 250 | 522 | 2,1 % | Nein | | 250 und mehr | 130 | 0,5 % | Nein | | Insgesamt | 24.445 | 100 % | Quelle: StaLa Sachsen, Unternehmensregister 2024 |
Zwei Einschränkungen gehören zu dieser Tabelle. Das Register zählt abhängig Beschäftigte, das Gesetz spricht von beschäftigten Personen; mitarbeitende Inhaber sind im Register nicht enthalten. Und die Umsatzgrenze ist in der Tabelle nicht abgebildet. Die 86,8 Prozent sind deshalb eine Obergrenze für die Ausnahme, keine exakte Zahl. Bundesweit liegt das Bild ähnlich: Nach dem Statistischen Bundesamt waren 2024 82,9 Prozent der Unternehmen Kleinstunternehmen, die zusammen 18,0 Prozent der tätigen Personen beschäftigen.
Die eigentliche Aussage steckt in der zweiten Zeile. Die 2.583 Leipziger Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten sind genau die Gruppe, die sich selbst für klein hält und von der Ausnahme gehört hat: die Physiotherapie-Praxis mit Online-Buchung, das Autohaus mit Werkstatt-Terminen im Netz, der Bildungsträger mit Kursanmeldung. Für sie gilt die Pflicht in vollem Umfang.
Typische Betriebe im Check: wer muss, wer nicht
Betroffen sind vor allem Betriebe ab zehn Beschäftigten mit Shop, Buchung oder Online-Termin für Privatkunden. Nicht betroffen sind reine Informationsseiten, reine B2B-Angebote und Kleinstunternehmen mit Dienstleistung. Grenzfälle sind Anfrageformulare, deren Einordnung bislang nicht gerichtlich geklärt ist.
Die folgenden Fälle orientieren sich an den Praxisbeispielen der IHK Berlin und am Gesetzeswortlaut. Wo eine Einordnung auf Auslegung beruht, steht das dabei.
| Betrieb | Website-Funktion | Pflicht? | Begründung | | --- | --- | --- | --- | | Friseursalon, 4 Beschäftigte | Online-Terminbuchung | Nein | Kleinstunternehmen mit Dienstleistung (IHK Berlin) | | Friseursalon, 12 Beschäftigte | Online-Terminbuchung | Ja | Über der Personengrenze (IHK Berlin) | | Handwerksbetrieb, 18 Beschäftigte | Leistungsseiten, Telefon, E-Mail | Eher nein | Kein Vertragsschluss über die Seite (Auslegung) | | Praxis, 14 Beschäftigte | Online-Buchung für Selbstzahler | Ja | Buchung mit Verbrauchern, keine Ausnahme | | Elektronikhandel, 6 Beschäftigte | Online-Shop für Tablets | Teilweise | Shop ausgenommen, Produktpflichten als Händler bleiben | | Maschinenbau, 60 Beschäftigte | Ersatzteil-Shop nur für Firmenkunden | Nein | Keine Verbraucherverträge | | Steuerkanzlei, 11 Beschäftigte | Kontaktformular für Erstanfragen | Offen | Formular ohne Vertragsschluss, nicht gerichtlich geklärt |
Die letzte Zeile ist die ehrlichste. Ein Kontaktformular, über das jemand ein Erstgespräch anfragt, ist kein Vertragsschluss. Manche Kammern lesen das Gesetz aber weiter und lassen schon die Geschäftsanbahnung genügen. Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht. Wer in diese Lücke fällt, hat zwei saubere Wege: das Formular barrierefrei bauen, was ohnehin wenig Aufwand ist, oder sich die Einordnung schriftlich bestätigen lassen.
Wenn die Pflicht greift: was eine Website konkret erfüllen muss
Wer unter das Gesetz fällt, muss die Website so bauen, dass sie ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist, und zusätzlich eine Information zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Nach Lesart der Bundesfachstelle betrifft das die gesamte Website, nicht nur die Bestellstrecke.
Paragraf 14 BFSG verlangt zweierlei. Die Dienstleistung muss die Anforderungen der Verordnung zum Gesetz erfüllen, und der Anbieter muss Informationen nach Anlage 3 erstellen und in barrierefreier Form zugänglich machen. Die Bundesfachstelle schreibt in ihren Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr, die Vorgaben legten nahe, dass tatsächlich die gesamte Website die Anforderungen zu erfüllen hat. Wer also nur den Warenkorb anpasst und den Rest lässt, ist auf der unsicheren Seite.
In der Praxis sind es immer dieselben Baustellen:
- Bedienung ohne Maus: Menü, Formulare, Banner und Buchungsstrecke müssen mit der Tastatur erreichbar sein, mit sichtbarem Fokus. Das gilt auch für das Einwilligungsbanner, das bei Werbepixeln und serverseitigem Tracking ohnehin gebraucht wird.
- Kontraste und Schriftgrößen: Grauer Text auf hellem Grund ist der häufigste Mangel, gefolgt von Text in Bildern.
- Alternativtexte: Jedes Bild mit Inhalt braucht eine Beschreibung, dekorative Bilder werden ausgeblendet.
- Beschriftete Formulare und verständliche Fehlermeldungen: Ein rot umrandetes Feld ohne Text hilft niemandem, der die Farbe nicht sieht.
- Untertitel für Videos: Alles Gesprochene wird mitgelesen. Ausgenommen sind nach Paragraf 1 Absatz 4 Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.
Beim letzten Punkt sind wir aus der eigenen Produktion befangen, aber die Zahl ist schlicht: Ein gesprochener Clip von 60 Sekunden hat rund 150 Wörter. Wenn der Schnitt ohnehin Untertitel für Social Media bekommt, weil Clips dort oft ohne Ton laufen, ist die barrierefreie Fassung für die Website kein Zusatzprojekt, sondern dieselbe Datei. Was das für Unternehmensfilme insgesamt heißt, steht im Leitfaden zum Imagefilm für Unternehmen.
Wer kontrolliert und was bei Verstößen droht
Kontrolliert wird von der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg, die auch für Sachsen zuständig ist. Wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert nach Paragraf 37 BFSG ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.
Die Länder haben die Aufsicht gebündelt: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist eine Anstalt öffentlichen Rechts in Magdeburg und hat sich im Juni 2026 formiert. Für einen Leipziger Betrieb ist damit keine städtische oder sächsische Behörde zuständig, sondern diese eine Stelle.
Der Bußgeldrahmen steht in Paragraf 37 BFSG: Wer entgegen Paragraf 14 Absatz 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig, und dafür sind bis zu 100.000 Euro möglich. Für andere Verstöße, etwa eine nicht erteilte Auskunft gegenüber der Behörde, liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro. Neben der Behörde können Mitbewerber abmahnen. Wer die Pflicht hat, sollte deshalb nicht auf eine Prüfung warten, sondern die Information zur Barrierefreiheit zuerst veröffentlichen und die Mängel dann der Reihe nach abarbeiten.
Wann sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt, und wann nicht
Auch ohne Pflicht lohnen sich die günstigen Grundlagen: Kontraste, Alternativtexte, beschriftete Formulare und Untertitel. Sie helfen älteren Kunden, Handynutzern in der Sonne und Suchmaschinen. Nicht lohnend sind teure Komplettprüfungen für eine Seite, die ohnehin bald neu gebaut wird.
Wann es sich trotzdem lohnt: wenn die Zielgruppe älter ist, etwa bei Pflege, Gesundheit oder Handwerk für Privatkunden. Wenn ein Relaunch ohnehin ansteht, denn barrierefrei neu zu bauen kostet weniger als nachzurüsten. Und wenn der Betrieb wächst: Wer heute acht Beschäftigte hat und Online-Termine anbietet, ist mit dem zehnten Mitarbeiter ohne Übergang in der Pflicht. Die Grundlagen helfen außerdem der Auffindbarkeit, weil saubere Überschriften und Bildbeschreibungen dieselben Signale sind, die Suchmaschinen lesen. Das ist auch für die Sichtbarkeit in Google Maps kein Nachteil, wo Bewertungen und ein gepflegtes Profil ohnehin mehr bewirken als jede einzelne Unterseite.
Wann nicht: wenn ein Kleinstunternehmen eine reine Visitenkarten-Website betreibt und das Geld an anderer Stelle mehr bewirkt. Und nicht über ein Overlay-Werkzeug, das per Skript eine Leiste mit Schriftgrößen-Knöpfen einblendet. Solche Leisten ändern nichts am Code darunter, eine fehlende Tastaturbedienung bleibt fehlend. Wer Fördergeld für die Umsetzung sucht, sollte die Bedingungen vorher prüfen; welche sächsischen Programme Marketing und Konzepte abdecken und welche nicht, haben wir im Beitrag zur Marketing-Förderung in Sachsen zusammengestellt. Und wer ohnehin Angebote für eine neue Seite einholt, findet die Kostentreiber in der Übersicht was eine Unternehmenswebsite kostet.
Für Grenzfälle gibt es kostenlose Hilfe: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet seit Juli 2026 Webinare und Sprechstunden für Kleinstunternehmen an. Eine Rechtsberatung ist das ausdrücklich nicht, aber für die Frage „fallen wir darunter“ reicht es oft.
Häufige Fragen zur Pflicht für barrierefreie Websites
Die meisten Fragen betreffen den Anwendungsbereich, die Ausnahme für Kleinstunternehmen, Online-Shops, Terminbuchungen, Bußgelder und alte Videos. Die Antworten beziehen sich auf die Rechtslage zum 09.10.2026.
Muss jede Unternehmenswebsite seit 2025 barrierefrei sein?
Nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Websites, über die Verbraucher einen Vertrag schließen können, etwa Online-Shops, Buchungsstrecken oder Online-Terminvergabe. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss fällt nach überwiegender Auslegung nicht darunter. Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
Wer gilt beim BFSG als Kleinstunternehmen?
Nach Paragraf 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Gilt die Ausnahme auch für einen kleinen Online-Shop?
Für den Shop als Dienstleistung ja, wenn der Betrieb ein Kleinstunternehmen ist. Für die verkauften Produkte nicht: Wer Produkte aus der Liste des Gesetzes verkauft, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, muss als Händler auch als Kleinstunternehmen die Produktpflichten erfüllen.
Ist eine Online-Terminbuchung schon ein elektronischer Geschäftsverkehr?
Nach den Beispielen der IHK Berlin ja. Ein Friseursalon mit zwölf Beschäftigten und Online-Terminbuchung ist betroffen, derselbe Salon mit vier Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Umsatz ist als Kleinstunternehmen ausgenommen.
Was droht, wenn eine Website trotz Pflicht nicht barrierefrei ist?
Paragraf 37 BFSG sieht für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro vor. Zuständig für die Kontrolle ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, auch für Betriebe aus Sachsen.
Müssen alte Videos auf der Website nachträglich untertitelt werden?
Nach Paragraf 1 Absatz 4 BFSG nicht, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Für Videos, die danach auf einer erfassten Website erscheinen, gehören Untertitel zum Standard.
Wo bekommen kleine Betriebe kostenlose Hilfe zum BFSG?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet seit Juli 2026 Webinare und Sprechstunden für Kleinstunternehmen an. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht, für Grenzfälle ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Adresse.
Was wir daraus mitnehmen
Die Pflicht zur barrierefreien Website hängt am Vertragsschluss mit Privatkunden und an der Betriebsgröße, nicht an der Website an sich. Die meisten kleinen Betriebe sind ausgenommen. Wer ab zehn Beschäftigten online verkauft oder Termine vergibt, ist es nicht.
Die Kurzfassung für Ihre Planung: Prüfen Sie zuerst, ob über Ihre Seite ein Vertrag mit Privatkunden zustande kommt. Wenn ja, zählen Sie Beschäftigte und schauen auf Umsatz und Bilanzsumme. Liegen Sie über der Grenze, veröffentlichen Sie die Information zur Barrierefreiheit und arbeiten die fünf Baustellen ab. Liegen Sie darunter, nehmen Sie die günstigen Grundlagen trotzdem mit, spätestens beim nächsten Relaunch.
Wir bauen Websites für Unternehmen, die über Anfragen und Buchungen Kunden gewinnen wollen, und denken Barrierefreiheit von der ersten Skizze an mit, statt sie nachzurüsten. Mehr zu Vorgehen und Leistungen finden Sie auf der Seite zu Webdesign und SEO. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Seite unter das Gesetz fällt, schicken Sie uns den Link: Im Erstgespräch gehen wir die drei Prüffragen gemeinsam durch, das dauert maximal 15 Minuten.
Quelle: https://expertenfilm.de/ki-news/barrierefreie-website-pflicht-kleine-betriebe