Die Einwilligung für Mitarbeiter-Fotos und Videoaufnahmen entscheidet, ob ein Imagefilm veröffentlicht werden darf. Was hineingehört, wann sie freiwillig ist und was ein Widerruf auslöst.
Die Einwilligung für Mitarbeiter in Foto und Video ist kein Formular, das am Drehtag herumgereicht wird, sondern die Voraussetzung dafür, dass der Film überhaupt online gehen darf. Zwei Rechtsgrundlagen greifen gleichzeitig, die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch vorliegen, ein Nein darf nichts kosten, und ein Widerruf wirkt ab sofort, aber nicht rückwirkend. Wer die Einwilligung mit der Einladung zum Drehtag verschickt, dreht entspannt. Wer sie morgens verteilt, verliert Motive.
Die Einwilligung für Mitarbeiter zu Foto und Video ist die Frage, die in fast jedem Vorgespräch zu einem Imagefilm zu spät gestellt wird. Meistens kommt sie, wenn Konzept, Termin und Motivliste schon stehen, und sie klingt dann so: Wir haben da ein paar Leute, die wollen nicht ins Bild, ist das ein Problem? Aus unserer Drehtag-Praxis: Es ist nie das Problem, wenn es zwei Wochen vorher gesagt wird. Es ist immer eines, wenn es zwanzig Minuten vor dem Interview gesagt wird.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Zweifel keine Prüfung durch Ihren Datenschutzbeauftragten. Er beschreibt, was in der Produktion tatsächlich passiert: welche zwei Rechtsgrundlagen bei Aufnahmen von Beschäftigten gleichzeitig gelten, was in der Einwilligung stehen muss, damit sie trägt, und was ein Widerruf konkret auslöst, wenn der Film schon auf der Website liegt. Die Vorlagen-Portale beantworten die erste Hälfte. Die zweite entscheidet sich am Set und im Schnitt.
Warum die Einwilligung vor den Drehtag gehört und nicht in die Abnahme
Ohne Einwilligung darf ein erkennbarer Mensch nicht veröffentlicht werden. Fehlt sie erst in der Abnahme, ist der Film bereits geschnitten und die einzigen Auswege sind Neuschnitt, unscharfe Maskierung oder Verzicht auf die Szene. Vor dem Drehtag geklärt, kostet dieselbe Frage zehn Minuten und ändert nur die Reihenfolge der Motive.
Der Ausgangspunkt steht in einem Gesetz von 1907, das bis heute gilt. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Gesetz spricht von Verbreitung und Schaustellung, nicht vom Aufnehmen. Juristisch ist also nicht der Dreh das Problem, sondern die Veröffentlichung. Praktisch heißt das etwas Unangenehmes: Sie können einen kompletten Drehtag rechtmäßig abdrehen und trotzdem am Ende Material besitzen, das Sie nicht zeigen dürfen.
Genau das ist der Grund, warum die Einwilligung in die Vorbereitung gehört und nicht in die Freigabeschleife. Wer weiß, wer mitmacht, plant andere Motive, andere Interviewpartner und eine andere Drehreihenfolge. Wer es nicht weiß, plant auf Verdacht. Dieselbe Logik gilt für alle Rechte am Set, weshalb sie in die Konzeptphase eines Imagefilms gehören und nicht in die Abnahme.
Zwei Rechtsgrundlagen greifen gleichzeitig, nicht eine
Bei Aufnahmen von Beschäftigten gelten das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz und das Datenschutzrecht nebeneinander. Das erste regelt die Veröffentlichung des Bildnisses, das zweite die Verarbeitung personenbezogener Daten, und dazu zählt jede Aufnahme. Eine Einwilligung, die nur eines von beiden bedient, ist die halbe Einwilligung.
Für den Beschäftigungskontext ist § 26 Bundesdatenschutzgesetz die zentrale Norm. Absatz 2 regelt die Einwilligung und enthält zwei Sätze, die in der Praxis fast alles entscheiden. Erstens: Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Zweitens: Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht in Textform aufzuklären. Das sind zwei getrennte Pflichten. Die Unterschrift ist die eine, die Aufklärung die andere, und die Aufklärung wird deutlich häufiger vergessen.
| Ebene | Was sie regelt | Was sie im Imagefilm konkret betrifft | | --- | --- | --- | | Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) | Verbreitung und öffentliche Schaustellung eines Bildnisses | Website, Social-Feed, Messestand, Stellenanzeige, Bewegtbild in der Empfangszone | | Datenschutz (§ 26 BDSG, DSGVO) | Verarbeitung personenbezogener Daten, also auch Aufnahme, Speicherung und Schnitt | Rohmaterial auf den Karten, Backups, Schnittprojekt, Weitergabe an Dienstleister | | Form der Einwilligung (§ 26 Abs. 2 BDSG) | Schriftlich oder elektronisch, plus Aufklärung in Textform | Das Formular selbst und das Informationsblatt, das mitgeschickt wird | | Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) | Jederzeitiges Widerrufsrecht, so einfach wie die Erteilung | Ein Ansprechpartner und ein Weg, der ohne Begründungszwang funktioniert |
Was in einer Einwilligung stehen muss, damit sie trägt
Eine belastbare Einwilligung benennt konkret, wer aufgenommen wird, wofür das Material verwendet wird, auf welchen Kanälen es erscheint, wie lange es dort bleibt und wie der Widerruf funktioniert. Sammelsätze wie zur freien Verwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind zulässig, aber sie sind auch das Gegenteil von zweckgebunden.
Der praktische Fehler ist selten ein fehlendes Formular, sondern ein zu allgemeines. Je unbestimmter der Zweck, desto größer die Angriffsfläche und desto unklarer die Erwartung auf beiden Seiten. Wer im Formular schreibt, dass die Aufnahmen für den Unternehmensauftritt im Internet verwendet werden, hat den Messestand und die bezahlte Anzeige nicht erfasst. Dieselbe Präzision, die eine Musiklizenz für den Imagefilm braucht, braucht auch die Einwilligung: Medien, Gebiet, Laufzeit.
| Baustein | Was konkret hineingehört | Typischer Fehler | | --- | --- | --- | | Zweck | Imagefilm, Recruiting-Video, Social-Clips, Website, Messe, bezahlte Werbung, jeweils einzeln genannt | Ein Satz für alles, meist Öffentlichkeitsarbeit | | Kanäle | Eigene Website, YouTube, LinkedIn, Instagram, interne Kanäle, Drittportale wie Stellenbörsen | Social wird pauschal genannt, Stellenportale fehlen | | Dauer | Zeitraum oder Bindung an den Verwendungszweck, plus Regelung nach Ablauf | Keine Angabe, dann wird über die Dauer später gestritten | | Bearbeitung | Schnitt, Kürzung, Farbkorrektur, Untertitel, Ausschnitt für Hochformat | Fehlt komplett, obwohl jeder Clip beschnitten wird | | Widerruf | Ansprechpartner, Weg, Hinweis auf Wirkung nur für die Zukunft | Nur der Satz, dass ein Widerruf möglich ist, ohne Adresse | | Freiwilligkeit | Ausdrücklicher Hinweis, dass aus einer Ablehnung keine Nachteile entstehen | Wird als selbstverständlich vorausgesetzt und nirgends geschrieben |
Freiwillig heißt: ein Nein darf nichts kosten
Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis ist nur wirksam, wenn sie freiwillig ist. Das Gesetz verlangt, die Abhängigkeit der beschäftigten Person und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Praktisch entscheidet, ob eine Ablehnung folgenlos bleibt und ob im Betrieb auch alle glauben, dass sie folgenlos bleibt.
§ 26 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz nennt zwei Fälle, in denen Freiwilligkeit insbesondere vorliegen kann: wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird, oder wenn Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Ein Recruiting-Video, in dem die Fachabteilung sich selbst darstellt und dadurch leichter Kollegen findet, ist der Lehrbuchfall für gleichgelagerte Interessen. Eine Aufnahme, die nur die Geschäftsführung schöner aussehen lässt, ist es nicht.
Wie das am Drehtag sichtbar wird
Freiwilligkeit ist kein Textbaustein, sondern eine Beobachtung. Bei einem Dreh in einem Betrieb mit rund vierzig Beschäftigten haben wir die Einwilligungen zwei Wochen vorher mit der Einladung verschickt, mit einem einzigen zusätzlichen Satz: Eine Ablehnung ist ohne Begründung möglich und wird nicht kommuniziert. Zurück kamen vier Ablehnungen. Das klingt nach einem Verlust und war das Gegenteil: Wir wussten vorher, welche vier Arbeitsplätze im Hintergrund nicht scharf sein dürfen, und konnten die Drehreihenfolge danach bauen. Ohne diesen Satz hätten wir dieselben vier Menschen vermutlich am Drehtag im Bild gehabt und in der Abnahme wieder herausgeschnitten.
Wann der Betriebsrat mitredet
Die häufigste Sorge im Vorgespräch ist die Mitbestimmung. Der einschlägige Tatbestand, § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz, betrifft die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine Kamera für einen Imagefilm ist dafür nicht bestimmt, der Tatbestand passt also in aller Regel nicht. Berührt sein können andere Punkte, etwa Fragen der Ordnung des Betriebs. Unabhängig von der juristischen Einordnung ist die frühe Einbindung des Gremiums der Unterschied zwischen einem Drehtag mit Rückendeckung und einem, an dem ab zehn Uhr über die Kamera diskutiert wird.
Widerruf: jederzeit möglich, aber nicht rückwirkend
Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, die vorherige Nutzung bleibt rechtmäßig. Aufwendig wird nicht die Rechtsfolge, sondern die Umsetzung: ob eine Person aus einem fertigen Film entfernt werden kann, entscheidet die Schnittfassung.
Artikel 7 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung formuliert das in vier kurzen Sätzen: Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Person wird vor Abgabe der Einwilligung darauf hingewiesen. Und der für die Praxis unterschätzte vierte Satz: Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Wer die Einwilligung per Unterschrift einsammelt, aber für den Widerruf einen schriftlichen Antrag an die Rechtsabteilung verlangt, erfüllt diesen Satz nicht.
| Rolle im Film | Aufwand nach einem Widerruf | Was das Risiko vorher senkt | | --- | --- | --- | | Interviewpartner, trägt eine Kernaussage | Hoch. Die Aussage fehlt inhaltlich, der Film muss umgebaut werden | Zwei Personen dieselbe Kernaussage sagen lassen, eine als Reserve | | Sprechende Person in einer Szene | Mittel. Ersatz aus dem Rohmaterial möglich, wenn Alternativen gedreht wurden | Jede Szene mit zwei Besetzungen abdecken, nicht nur mit zwei Einstellungen | | Person im Hintergrund, erkennbar | Gering bis mittel. Neuer Schnitt oder anderer Ausschnitt | Hintergründe bewusst besetzen statt zufällig laufen lassen | | Person im Hintergrund, nicht erkennbar | Kein Aufwand, keine Einwilligung nötig | Bewegungsunschärfe und Rückenansicht bewusst einplanen |
Der Mitarbeiter geht, der Film bleibt
Eine ohne Einschränkung erteilte schriftliche Einwilligung endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Widerruf einen Grund braucht und das bloße Ausscheiden aus dem Betrieb dafür nicht genügt. Wer eine zeitliche Grenze will, muss sie hineinschreiben.
Der Fall, auf den sich das stützt, ist ungewöhnlich konkret. In dem Urteil vom 19. Februar 2015, Aktenzeichen 8 AZR 1011/13, hatte ein Monteur eines Unternehmens für Kälte- und Klimatechnik gemeinsam mit 25 weiteren Arbeitnehmern per Unterschrift auf einer Namensliste erklärt, dass Filmaufnahmen seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Im fertigen Werbefilm war er in zwei Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, einmal an einem Schaltschrank stehend, einmal auf einem Stuhl sitzend. Das Arbeitsverhältnis endete im September 2011, im November 2011 ließ er den Widerruf erklären. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Für die Praxis stecken darin zwei Lehren, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Für das Unternehmen: Eine sauber erteilte Einwilligung hält, der Film muss nicht bei jedem Personalwechsel neu gedreht werden. Für die Beschäftigten: Genau deshalb ist die Formulierung zur freien Nutzung so weitreichend, und genau deshalb gehört eine Laufzeit hinein, wenn beide Seiten eine wollen. Zwei bis drei Sekunden Bild können ein Unternehmen über Jahre begleiten.
Wann Sie ohne Einwilligung filmen dürfen
Das Gesetz kennt Ausnahmen. Ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen unter anderem Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sowie Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen. Beiwerk ist dabei enger, als es im Alltag verstanden wird.
§ 23 Absatz 1 Kunsturhebergesetz zählt vier Ausnahmen auf, von denen im Unternehmensfilm zwei vorkommen: Personen als Beiwerk neben einer Örtlichkeit, und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Absatz 2 zieht die Grenze wieder ein: Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Beiwerk bedeutet, dass die Szene ohne diese Person exakt dieselbe bliebe. Ein Mensch, der zufällig durch eine Totale der Produktionshalle läuft, kann Beiwerk sein. Ein Mensch, auf den die Kamera zufährt, ist es nicht, auch wenn er nur zwei Sekunden zu sehen ist. Die Prüffrage am Set ist unspektakulär und funktioniert zuverlässig: Würde jemand beim Ansehen sagen, das ist eine Aufnahme von dieser Person? Wenn ja, ist es kein Beiwerk.
Was das am Drehtag konkret bedeutet
Die Einwilligung wird mit der Einladung verschickt, nicht am Drehtag verteilt. Am Set entscheidet der Rücklauf über die Drehreihenfolge, über die Besetzung der Hintergründe und darüber, welche Bereiche für Totalen gesperrt sind. Ein einzelnes Blatt am Empfang ersetzt das nicht.
Die Betriebe, in denen das reibungslos läuft, machen fast immer dasselbe. Die Einwilligung geht zwei Wochen vorher raus, zusammen mit einer kurzen Erklärung, was gedreht wird und wo es zu sehen sein wird. Der Rücklauf wird bis drei Tage vor dem Dreh gesammelt, und die Ablehnungen stehen am Drehtag als Liste auf dem Regieblatt, ohne Namen im Raum, nur als Bereich und Arbeitsplatz. Dieselbe Vorbereitung, die eine Drehtag-Checkliste vor Ort für Räume und Technik leistet, leistet die Einwilligungsrunde für die Menschen.
| Zeitpunkt | Was passiert | Was schiefgeht, wenn es fehlt | | --- | --- | --- | | 14 Tage vorher | Einwilligung und Info-Blatt gehen raus, mit dem Hinweis auf folgenlose Ablehnung | Zustimmung unter Zeitdruck, damit angreifbare Freiwilligkeit | | 3 Tage vorher | Rücklauf ist vollständig, Ablehnungen werden in Bereiche übersetzt | Motivliste steht auf Verdacht, Umbau am Drehtag | | Drehtag, Aufbau | Gesperrte Bereiche markiert, Hintergründe bewusst besetzt | Erkennbare Personen laufen ungefragt durch Totalen | | Drehtag, Interviews | Unentschlossene werden zuletzt gedreht, Absage bleibt bis dahin möglich | Jemand sagt nach dem Interview ab, das Material ist unbrauchbar | | Nach dem Schnitt | Abgleich der Schnittfassung gegen die Liste der Einwilligungen | Eine Person ohne Einwilligung bleibt im Film und fällt erst online auf |
Wann Menschen im Film die falsche Antwort sind
Nicht jeder Film braucht Gesichter. Wenn die Belegschaft mehrheitlich nicht ins Bild will, wenn die Fluktuation hoch ist oder wenn sensible Bereiche gezeigt werden müssten, ist ein Film über Prozesse, Produkte und Hände die bessere Antwort als ein Film über Menschen, die dort ungern stehen.
Das ist keine Notlösung. Ein Film, der Abläufe zeigt, Detailaufnahmen nutzt und mit einer Sprecherstimme statt mit Interviews arbeitet, hält bei hoher Fluktuation deutlich länger, weil er nicht mit jedem Weggang altert. Für Betriebe mit vielen Wechseln ist das oft die wirtschaftlichere Entscheidung, unabhängig von jeder Rechtsfrage.
Umgekehrt gilt: Wenn der Film Vertrauen aufbauen soll, führt an Menschen kein Weg vorbei. Wer Bewerber gewinnen will, braucht Kolleginnen und Kollegen im Bild, keine Maschinen. Wie man dafür ein Setup baut, in dem Menschen entspannt sprechen, steht im Beitrag zum Testimonial-Setup für KMU. Die Einwilligung ist dann kein Hindernis, sondern der erste Schritt einer Einladung.
Fazit: die Einwilligung ist Vorbereitung, keine Formalie
Die Einwilligung für Mitarbeiter in Foto und Video kostet in der Vorbereitung zehn Minuten pro Person und in der Abnahme einen Neuschnitt. Sie gehört deshalb in dieselbe Woche wie die Motivliste, nicht in dieselbe Woche wie die Freigabe.
Drei Dinge tragen den größten Teil: eine Einwilligung, die Zweck, Kanäle, Dauer und Bearbeitung einzeln benennt statt pauschal, ein ausdrücklicher Satz, dass eine Ablehnung folgenlos bleibt, und ein Widerrufsweg, der so einfach ist wie die Unterschrift. Alles Weitere ist Drehplanung: Wer ablehnt, bestimmt die Reihenfolge der Motive, und wer zustimmt, gehört ins Bild und nicht in den Hintergrund.
Auch die Verantwortung ist klar verteilt. Veröffentlicht wird der Film vom Unternehmen, also liegt die Einwilligung beim Unternehmen und nicht bei der Produktion. Was eine Produktion beitragen kann, ist die Drehplanung, die aus dem Rücklauf folgt, und ein Schnitt, der sich im Zweifel anpassen lässt. Wie ein Drehtag aussieht, aus dem am Ende Fassungen für Website, Stellenanzeige und Social entstehen, steht auf unserer Seite zur Videoproduktion. Und wenn Sie vor dem Dreh in einem sensiblen Umfeld stehen, in dem nicht nur Menschen, sondern auch Unterlagen im Bild heikel sind, hilft der Beitrag zu Imagefilmen in Kanzleien bei der Motivliste.
Häufige Fragen zur Einwilligung von Mitarbeitern
Die sieben Fragen, die uns zur Einwilligung von Mitarbeitern am häufigsten gestellt werden: wer eine braucht, ob mündlich reicht, ob sie im Arbeitsverhältnis überhaupt freiwillig sein kann, was ein Widerruf auslöst, was beim Ausscheiden gilt, wann der Betriebsrat mitredet und wer am Ende haftet.
Brauche ich für jeden Mitarbeiter im Imagefilm eine Einwilligung?
Für jeden, der erkennbar ist, ja. Erkennbar heißt nicht nur Gesicht: auch Stimme, Namensschild, Tätowierung oder eine im Betrieb eindeutige Arbeitskleidung können ausreichen. Nicht erkennbare Personen und Menschen, die nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen, fallen nach § 23 Absatz 1 Kunsturhebergesetz aus der Einwilligungspflicht. Im Zweifel wird die Einwilligung eingeholt, das kostet zehn Minuten und spart eine Neuverhandlung nach der Abnahme.
Reicht eine mündliche Zustimmung am Drehtag?
Praktisch nein. § 26 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz verlangt, dass die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgt, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Dazu kommt die Pflicht, in Textform über Zweck und Widerrufsrecht aufzuklären. Eine Unterschrift auf einem Zettel im Flur erfüllt die Form, aber selten die Aufklärung. Beides gehört in ein Dokument, das vor dem Drehtag verteilt wird.
Ist eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt freiwillig?
Sie kann es sein. § 26 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz nennt ausdrücklich, dass die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen sind, und dass Freiwilligkeit insbesondere vorliegen kann, wenn ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder beide Seiten gleichgelagerte Interessen verfolgen. Entscheidend ist praktisch, ob ein Nein folgenlos bleibt und ob das im Betrieb auch so ankommt.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Einwilligung widerruft?
Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt, an dem er erklärt wird. Artikel 7 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung stellt klar, dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung unberührt bleibt. Sie müssen den Film also nicht rückwirkend aus der Welt schaffen, aber Sie müssen ihn ab dem Widerruf anpassen oder herunternehmen. Wie aufwendig das wird, entscheidet sich in der Schnittfassung, nicht im Rechtstext.
Gilt die Einwilligung weiter, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015, Aktenzeichen 8 AZR 1011/13, ja: eine ohne Einschränkung erteilte schriftliche Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Widerruf braucht einen Grund, und das bloße Ausscheiden aus dem Betrieb genügt dafür nicht. Wer eine zeitliche Grenze will, muss sie in die Einwilligung schreiben.
Muss der Betriebsrat einem Videodreh zustimmen?
Nicht automatisch. Die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz betrifft technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Eine Kamera für einen Imagefilm ist dafür nicht bestimmt. Berührt werden können andere Tatbestände, etwa die Ordnung des Betriebs. Unabhängig davon ist die frühe Einbindung des Gremiums am Drehtag der Unterschied zwischen Mitwirkung und Widerstand.
Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter ohne Einwilligung im Film zu sehen ist?
Verantwortlich ist das Unternehmen, das den Film veröffentlicht, nicht die Produktion, die ihn gedreht hat. Die Bedingungen für die Einwilligung nach Artikel 7 Datenschutz-Grundverordnung fallen nach Artikel 83 Absatz 5 in die höhere Bußgeldstufe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. In der Praxis geht es seltener um Bußgelder und häufiger um Unterlassung und Ärger im Team.
Quelle: https://expertenfilm.de/ki-news/einwilligung-mitarbeiter-foto-video-dreh