Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Videoproduktions- und Marketingagentur
„Expertenfilm“ (Inhaber: Julian Becker)
Stand: April 2026

§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Videoproduktions- und Marketingdienstleistungen zwischen Expertenfilm, Inhaber Julian Becker (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dessen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nur auf Grundlage gesonderter Einzelvereinbarungen geschlossen.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(4) Individuell getroffene vertragliche Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 – Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt professionelle Dienstleistungen im Bereich Videoproduktion und Marketing. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt. Zum Portfolio zählen insbesondere:

a) Videoproduktion – Konzeption, Dreh und Postproduktion von Videos (inkl. Schnitt, Nachbearbeitung, Vertonung, Skripterstellung etc.);

b) Social-Media-Werbeclips – Erstellung von kurzen Werbevideos und Clips für Social-Media-Plattformen;

c) Werbekampagnen-Management – Betreuung und Management von Online-Werbekampagnen (insbesondere Meta/Facebook Ads), einschließlich Planung, Einrichtung und laufender Optimierung;

d) Strategische Marketingberatung – Beratung zur Marketingstrategie, insbesondere Entwicklung von Social-Media-Strategien und Maßnahmenplanungen.

(2) Der Auftragnehmer schuldet die gewissenhafte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und gemäß den individuellen Absprachen.

§ 3 – Rechtsnatur des Vertrags – Dienst- und Werkleistungen

(1) Die Parteien unterscheiden zwischen Dienstleistungen und werkbezogenen Leistungen:

a) Dienstleistungen (Dienstvertrag, § 611 BGB): Laufende Beratung, Kampagnensteuerung, Community-Management, Performance-Betreuung, Strategieentwicklung und sonstige tätigkeitsbezogene Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. eine bestimmte Reichweite, Klickzahl oder ein konkreter ROI) wird ausdrücklich nicht geschuldet.

b) Werkbezogene Leistungen (werkvertragliche Elemente): Soweit der Auftragnehmer konkrete, abnahmefähige Arbeitsergebnisse schuldet (insbesondere Videos, Clips, Animationen, definierte Content-Pakete), gelten ergänzend die Regelungen zu Abnahme, Korrekturen und Mängelgewährleistung gemäß § 8 und § 9 dieser AGB.

(2) Im Zweifel richtet sich die Einordnung nach dem im jeweiligen Angebot oder Vertrag beschriebenen Leistungsinhalt. Pauschal formulierte Tätigkeitsbeschreibungen begründen keinen Werkvertrag.

§ 4 – Vertragsarten, Laufzeit und Kündigung

A. Monatsverträge (Dauerbetreuung)

(1) Bei regelmäßiger Betreuung wird ein fortlaufender Vertrag mit monatlicher Pauschalvergütung geschlossen.

(2) Mindestlaufzeit und Autoverlängerung: Soweit im Angebot oder Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart ist (z. B. 3, 6 oder 12 Monate), läuft der Vertrag zunächst für diese Mindestlaufzeit fest. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch um die gleiche Laufzeit (z. B. bei einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten um weitere 6 Monate). Die Kündigung ist jeweils mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der laufenden Vertragsperiode möglich.

(3) Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(4) Preisanpassung bei Verlängerung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung bei automatischen Vertragsverlängerungen angemessen anzupassen, insbesondere bei gestiegenen Personal-, Software- oder Betriebskosten. Die Anpassung darf je Verlängerungsperiode maximal 10 % der bisherigen Vergütung betragen. Der Auftragnehmer teilt die Anpassung dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor Beginn der neuen Vertragsperiode in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang, gilt die Anpassung als angenommen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der laufenden Vertragsperiode zu.

(5) Das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

B. Projektverträge (Einmalaufträge)

(6) Wird ein einzelnes Projekt beauftragt (z. B. Produktion eines spezifischen Videos oder einer einmaligen Kampagne), endet der Vertrag automatisch mit Erfüllung der vereinbarten Leistung und Abnahme der Ergebnisse. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.

C. Vertragsschluss

(7) Angebote des Auftragnehmers sind – sofern nicht anders angegeben – freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch: (a) ausdrückliche Annahme des Angebots per E-Mail (z. B. „Ich nehme das Angebot an“ oder eine inhaltlich gleichwertige Erklärung), (b) Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, oder (c) schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich; die Annahme per E-Mail ist rechtlich bindend (§ 127 Abs. 2 BGB i. V. m. § 126b BGB).

(8) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Textform (vgl. § 10 – Änderungsaufträge).

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung. Insbesondere:

a) Zugang und Informationen: Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Inhalte und Materialien zur Verfügung (z. B. Logos, Grafiken, Produktinformationen, Zugangsdaten zu Social-Media- oder Werbeplattformen).

b) Ansprechpartner: Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen zügig treffen kann.

c) Termine und Vorbereitung: Vereinbarte Drehtermine oder Meetings sind einzuhalten. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am vereinbarten Ort alle Voraussetzungen erfüllt sind (Zugang, anwesendes Personal, vorbereitete Drehorte).

d) Feedback und Freigaben: Der Auftraggeber erteilt erforderliche Feedbacks und Freigaben zeitnah innerhalb der vorgesehenen Fristen. Feedback ist gebündelt in einem Durchgang mitzuteilen (Sammel-Feedback-Pflicht).

Folgen bei Mitwirkungsverzug

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, gelten folgende Stufen:

Stufe 1 – Mahnung: Bleibt eine erforderliche Mitwirkung länger als 10 Werktage aus, mahnt der Auftragnehmer in Textform unter Hinweis auf die Rechtsfolgen.

Stufe 2 – Leistungsaussetzung: Bleibt die Mitwirkung nach Mahnung weitere 10 Werktage aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers läuft weiter, soweit der Auftragnehmer die Kapazitäten bereitgehalten hat.

Stufe 3 – Sonderkündigung: Bleibt die Mitwirkung insgesamt länger als 6 Wochen vollständig aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und reservierte Kapazitäten werden vollständig abgerechnet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(3) Das Recht des Auftragnehmers, daneben oder hilfsweise Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, bleibt unberührt.
(4) Gegenbeweis: Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (§ 309 Nr. 5 BGB analog).

§ 6 – Subunternehmer und Dritte

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte (Subunternehmer, Freelancer) einzusetzen. Dies umfasst insbesondere Kameraleute, Cutter, Motion Designer, Sprecher, Darsteller, Texter, Media Buyer und sonstige Fachkräfte.

(2) Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

§ 7 – Termine, Fristen und Lieferung

(1) Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindliche Plantermine, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei: verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers, Freigabeverzug, nachträglichen Änderungswünschen, Plattformstörungen, Krankheit oder höherer Gewalt.

(3) Die Lieferung fertiger Videos und Ergebnisse erfolgt ausschließlich in digitaler Form (z. B. Download-Link via Cloud-Speicher). Ein Versand auf physischen Datenträgern erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte Dateien unverzüglich nach Erhalt herunterzuladen und zu sichern. Der Download-Link wird mindestens 14 Tage aktiv gehalten. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, die hochgeladenen Daten zu entfernen.

§ 8 – Freigabestufen und Korrekturschleifen

A. Freigabestufen bei Videoproduktion

(1) Die Produktion von Videos durchläuft typischerweise folgende Stufen: Konzept/Briefing – Skript/Shotlist – Dreh – Rohschnitt – Feinschnitt/Vertonung – Finale Version. Die konkreten Stufen werden im Einzelfall festgelegt.

(2) Die schriftliche Freigabe einer Produktionsstufe durch den Auftraggeber bindet ihn für die jeweils freigegebene Stufe. Änderungswünsche an bereits freigegebenen Stufen sind Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet (vgl. § 10).

B. Korrekturschleifen

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber pro Video zwei (2) Korrekturschleifen ein. Innerhalb dieser zwei Runden kann der Auftraggeber Änderungen verlangen, sofern diese im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Konzepts und Umfangs liegen.

(4) Eine Korrekturschleife umfasst ein gebündeltes, schriftliches Feedback zu einem Zwischenergebnis. Nachträgliche Einzelwünsche zwischen zwei Korrekturschleifen gelten als Teil der nächsten Korrekturschleife oder – wenn diese bereits verbraucht ist – als Zusatzleistung.

(5) Weitere Korrekturschleifen oder umfangreiche Änderungen, die über die zwei Runden hinausgehen, sind nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung möglich.

§ 9 – Abnahme und Mängelgewährleistung

(1) Nach Abschluss der Bearbeitung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das finale Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse innerhalb von 14 Tagen und erklärt entweder Abnahme oder zeigt Mängel schriftlich an.

(2) Abnahmefiktion: Bleibt eine Abnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung aus, ohne dass Mängel gerügt werden, gelten die Ergebnisse als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Lieferung in Textform ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweisen. Die Abnahmefiktion greift nur, wenn dieser Hinweis erfolgt ist.

(3) Konkludente Abnahme: Die Veröffentlichung, Freigabe zur Veröffentlichung oder sonstige produktive Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

(4) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(5) Bei Retainerverträgen mit mehreren Einzellieferungen pro Monat wird jede Einzelleistung separat abgenommen. Eine Abnahme bezieht sich stets nur auf das jeweils gelieferte Arbeitsergebnis.(

6) Mängelgewährleistung:
Eventuelle Mängel wird der Auftragnehmer im Rahmen der Nachbesserung beseitigen, sofern es sich um Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten handelt. Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(7) Kein Mangel liegt vor, wenn Abweichungen auf unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers, auf Wünsche nach Produktionsbeginn oder auf rein subjektive Unzufriedenheiten (z. B. andere Vorstellung der künstlerisch-technischen Gestaltung ohne vorherige klare Weisung) zurückzuführen sind. Geschmacksfragen stellen keinen Mangel dar, solange das vereinbarte Briefing eingehalten wurde.

(8) Verjährung: Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 – Änderungsaufträge (Change Requests)

(1) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen der Abstimmung in Textform.

(2) Der Auftragnehmer erstellt für wesentliche Änderungen ein Zusatzangebot oder rechnet den Mehraufwand nach dem vereinbarten Stunden-/Tagessatz ab.

(3) Zeitpläne und Liefertermine verschieben sich entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.

(4) Änderungswünsche an bereits freigegebenen Produktionsstufen (vgl. § 8 Abs. 2) gelten stets als Änderungsauftrag.

§ 11 – Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

A. Rechteübertragung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den finalen Arbeitsergebnissen (Videos, Grafiken, Clips etc.) die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Hiervon ausgenommen bleibt das Recht des Auftragnehmers zur Referenz- und Portfolionutzung gemäß Abs. 9 und 10. Diese Rechte umfassen das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und sonstigen Verwertung für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Auftraggebers.

(2) Zahlung als Bedingung: Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.

B. Rohmaterial und Projektdateien

(3) Sämtliche Rohdaten, Rohmaterial (ungeschnittenes Videomaterial, Originalaufnahmen) sowie offene Projektdateien verbleiben beim Auftragnehmer. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht. Die Herausgabe erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Zusatzvereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

(4) Aufbewahrungsfrist: Der Auftragnehmer bewahrt Projektdateien und finale Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Projektabschluss auf. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Projektdaten unwiderruflich zu löschen. Eine darüber hinausgehende Archivierung erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.

C. Drittanbieter-Lizenzen, Musik, KI-Inhalte

(5) Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten vorbehaltlich und im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen verwendeter Drittanbieter-Materialien (z. B. Stockfotos, Stockvideos, Musik, Fonts, Templates, Plugins). Der Auftragnehmer überträgt keine Rechte, die er selbst nur lizenziert hat. Der Auftraggeber wird über die wesentlichen Lizenzbedingungen informiert.

(6) Trotz rechtmäßiger Lizenzierung kann es auf Plattformen (Meta, YouTube, TikTok u. a.) zu automatisierten Sperren, Content-ID-Claims oder Einschränkungen kommen. Der Auftragnehmer haftet nicht für solche plattformseitigen Maßnahmen.

(7) Soweit KI-generierte Elemente (Texte, Bilder, Grafiken, Musik) eingesetzt werden, weist der Auftragnehmer darauf hin, dass deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit nach derzeitiger Rechtslage ungeklärt ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die alleinige oder ausschließliche Nutzbarkeit solcher Elemente.

(8) Bei Einsatz externer Sprecher, Darsteller oder sonstiger Mitwirkender gelten deren individuelle Nutzungs- und Verwertungsbedingungen ergänzend.

D. Referenz- und Portfolionutzung

(9) Referenznutzung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und die Zusammenarbeit in allgemeiner Form zu beschreiben (z. B. Branche, Art der Leistung).

(10) Portfolio- und Marketingnutzung: Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Videos, Clips, Grafiken, Animationen) sowie anonymisierte oder mit Zustimmung des Auftraggebers genannte Kampagnenergebnisse (z. B. Reichweiten, Leads, Performance-Kennzahlen) für eigene Marketingzwecke zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf der Webseite des Auftragnehmers, in sozialen Medien, in Portfolios, Showreels, Präsentationen, Pitch-Decks, Case Studies und Werbematerialien des Auftragnehmers. Die Veröffentlichung konkreter Geschäftszahlen oder vertraulicher Kennzahlen des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung.

(11) Ist der Auftraggeber mit der Referenz- oder Portfolionutzung gemäß Abs. 9 und/oder 10 nicht einverstanden, hat er dies spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Ein späterer Widerspruch ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich.

§ 12 – Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung wird grundsätzlich in Euro vereinbart und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

A. Rechnungsstellung

(2) Bei Monatsverträgen erfolgt die Rechnungsstellung zum Ende eines jeden Kalendermonats. Bei Einzelprojekten stellt der Auftragnehmer nach Ablieferung eine Rechnung über den vereinbarten Preis.

(3) Abschlagszahlungen: Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als 2.500 Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Die Fälligkeit kann im Angebot konkretisiert werden.

(4) Vorkasse: Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neukunden oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

B. Zahlungsziel und Verzug

(5) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb dieser Frist zahlt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr) sowie eine pauschale Mahnkostenpauschale in Höhe von 40 Euro zu erheben (§ 288 Abs. 5 BGB).

(7) Der Auftragnehmer wird im Verzugsfall zunächst bis zu zwei Mahnungen in Textform senden. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung kann der Auftragnehmer weitere rechtliche Schritte einleiten.

C. Leistungsaussetzung und Zurückbehaltung

(8) Bis zur Begleichung fälliger Rechnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten oder die Herausgabe von Arbeitsergebnissen zu verweigern.

(9) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche laufenden Leistungen (einschließlich aktiver Werbekampagnen) auszusetzen, bis die ausstehenden Beträge beglichen sind. Die Aussetzung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Minderung oder Schadensersatz.

D. Fremd- und Nebenkosten

(10) Reisekosten, Studiokosten, Kosten für externe Dienstleister (Sprecher, Darsteller, Cutter), Stock-Material, Musik-Lizenzen, Requisiten und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden gesondert abgerechnet und sind nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

E. Retainer-Vergütung

(11) Bei laufenden Betreuungsverträgen ist die monatliche Vergütung unabhängig davon geschuldet, ob der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen abruft oder seine Mitwirkung rechtzeitig erbringt, soweit der Auftragnehmer die Kapazitäten bereitgehalten hat.

§ 13 – Werbekampagnen und Werbebudget (Ad Spend)

(1) Das für Anzeigen erforderliche Werbebudget (Ad Spend) wird vom Auftraggeber getragen. Die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers umfasst nicht die Schaltkosten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten.

(2) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die nötigen Zugriffsrechte auf seine Werbe- bzw. Business-Manager-Konten. Die Accounts verbleiben im Eigentum und in der Verantwortung des Auftraggebers.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt die strategische Planung, Einrichtung und laufende Optimierung der Kampagnen. Ein bestimmter Werbeerfolg (z. B. Klickzahl, Konversionsrate) wird nicht garantiert.

(4) Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber über die Entwicklung der Kampagnen auf dem Laufenden. Entscheidungen über erhebliche Budgetänderungen oder strategische Neuausrichtungen werden vorab abgestimmt.

Plattformrisiken

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Ablehnungen, Account-Einschränkungen, Reichweitenverluste, Policy-Änderungen oder sonstige Entscheidungen von Werbeplattformen (insbesondere Meta, Google, TikTok, YouTube). Die Funktionsfähigkeit und dauerhafte Verfügbarkeit von Plattformfunktionen wird nicht garantiert.

(6) Bei entzogenen oder fehlenden Zugangsrechten haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen.

(7) Im Falle einer plattformseitigen Sperrung oder Ablehnung bleibt die Vergütungspflicht für bereits erstellte Creatives, Anzeigen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers unberührt, sofern die Sperrung nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers beruht.

§ 14 – Drehtermine, Absagen und Stornogebühren

(1) Vereinbarte Dreh- oder Produktionstermine sind für beide Seiten verbindlich.

(2) Absagen oder Terminverschiebungen durch den Auftraggeber bedürfen der Textform. Es gelten folgende gestaffelte Ausfallgebühren:

a) Absage ab 10 Werktage vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Tageshonorars.

b) Absage 5–9 Werktage vor dem Termin: 50 % des Tageshonorars.

c) Absage unter 5 Werktage vor dem Termin: 80 % des Tageshonorars.

d) Absage am Drehtag oder Nichterscheinen: 100 % des Tageshonorars zzgl. angefallener Fremdkosten.

(3) Nachweislich angefallene Fremdkosten (Anreise, gebuchte Locations, externes Personal, Equipment-Miete) sind in jedem Fall in voller Höhe erstattungsfähig.

(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Wartezeiten am Drehort, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können ab einer Dauer von 30 Minuten nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet werden.

(6) Wetter: Bei Außendrehs, die witterungsbedingt nicht durchgeführt werden können, wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits angefallene Anreise- und Vorbereitungskosten trägt der Auftraggeber, sofern die Absage nicht mindestens am Vorabend erfolgt ist.

(7) Bei Absage aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen (Krankheit ohne Ersatz, technische Ausfälle) besteht kein Anspruch auf Ausfallhonorar; bereits gezahlte Vergütungen werden erstattet oder verrechnet.

§ 15 – Haftung und Verantwortlichkeit

A. Haftungsmaßstab

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(2) Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen werden Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Keine Haftung besteht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, indirekte Folgeschäden sowie für vom Auftraggeber verursachte Schäden.

B. Rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Marketingmaßnahmen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verantwortlich für: Impressum, Datenschutzhinweise, Einwilligungen, Testimonials, Claims, Gewinnspielregeln, Preisangaben, Heilversprechen und branchenspezifische Vorgaben.

(5) Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung von Werbetexten, Creatives, Landingpages, Funnels, Testimonials, Gewinnspielregeln, Preisangaben, Impressum oder Datenschutzhinweisen, es sei denn, eine solche Prüfung ist ausdrücklich schriftlich als gesonderte Leistung vereinbart.

(6) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihm erkennbare rechtliche Risiken hinweisen. Handelt der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers trotz mitgeteilter Bedenken, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veröffentlichung oder Schaltung von Inhalten auszusetzen, wenn ihm ernsthafte rechtliche Bedenken bekannt werden. Dies begründet keinen Verzug und keinen Schadensersatzanspruch.

(8) Die schriftliche Freigabe des Auftraggebers zu Inhalten, Texten oder Creatives gilt als Bestätigung, dass diese aus seiner Sicht rechtlich zulässig sind. Ab Freigabe trägt der Auftraggeber das volle rechtliche Risiko.

(9) KI-generierte Inhalte: Soweit im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge zur Erstellung von Texten, Skripten, Konzepten, Bildern, Grafiken oder sonstigen Inhalten eingesetzt werden, obliegt die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für sachliche Fehler oder inhaltliche Ungenauigkeiten in KI-generierten Inhalten, die vom Auftraggeber freigegeben wurden.

C. Freistellung bei Rechtsverletzungen Dritter

(10) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. Wird der Auftragnehmer wegen der Verwendung solcher Materialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(11) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass kreative Ideen oder Marketingmaßnahmen rechtlich schutzfähig oder eintragungsfähig sind (z. B. marken- oder patentrechtlich).

D. Höhere Gewalt

(12) Ereignisse höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, längere Ausfälle von Strom/Netz) berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert ein solches Hindernis länger als 6 Wochen, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

§ 16 – Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsstrategien, Kundendaten, Kampagnendaten, Finanzdaten und interne Dokumente.

(2) Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, oder deren Weitergabe gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 17 – Datenschutz

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Einwilligungen und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der beauftragten Maßnahmen verfügt.

§ 18 – Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.

(2) Textform: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB; E-Mail genügt). Das gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses. Vertragsrelevante Mitteilungen (Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen) sind mindestens in Textform abzugeben.

(3) Anwendbares Recht:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(5) Stand der AGB: April 2026. Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.